Bei einem Schadensfall sollte der Mieter dies der Hausverwaltung unverzüglich melden. Als Hausverwaltung sind wir Ihr erster Ansprechpartner, wenn es sich um die Behebung von Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw. von Schäden in der Wohnung handelt. Wir übernehmen die Beauftragung der zuständigen Firmen und Koordination der Reparaturen. Aus Gründen der Beweissicherung empfehlen wir Fotos und/oder Videos vom Schaden zu machen. Sollte ein gravierender Wasserschaden an Feiertagen oder Wochenenden eintreten, sodass Gefahr in Verzug besteht, ist die Hausverwaltung bzw. die entsprechenden Notdienstfirmen, welche am schwarzen Brett bekanntgegeben sind, zu kontaktieren.
Häufig gestellte Fragen
Was ist bei Eintritt eines Schadensfalles zu tun?
Betriebskosten
Betriebskosten sind die auf die Gesamtliegenschaft bezogenen und auf die Mieter überwälzbaren Aufwendungen des Vermieters. Es handelt sich hierbei also um Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Die Betriebskosten werden in § 21 Abs 1 MRG taxativ aufgezählt. Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (MRG) gilt hingegen § 1099 ABGB.
Zu den Betriebskosten zählen ua:
Wasserversorgungskosten, Verbrauchsermittlungskosten, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Unratabfuhr, Schädlingsbekämpfung, Beleuchtung, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung, Versicherung gegen andere Schäden, Pauschale für Verwaltungsauslagen, Beitrag für Hausbetreuungsarbeiten, öffentlichen Abgaben, besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen
Die Aufteilung der Betriebskosten erfolgt grundsätzlich nach der Nutzfläche gem. § 17 Abs 2 MRG bzw. nach Wohnungseigentumsanteilen bei einer Eigentumswohnung. Die Kostenverteilung kann jedoch auch verbrauchsabhängig vorgenommen werden (§ 21 Abs 1 Z 1a MRG).
Betriebskostenakonto und Betriebskostenabrechnung
Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt grundsätzlich nach dem Jahrespauschalverrechnungsmodell gem. § 21 Abs 3 MRG.
Der (Haupt-) Mieter bzw. Wohnungseigentümer hat monatlich zu jedem Zinstermin einen gleichbleibenden Teilbetrag im Voraus zu leisten, der ein Zwölftel der im Vorjahr tatsächlich angefallenen Bewirtschaftungskosten beträgt.
Die Betriebskostenabrechnung ist gem. § 21 Abs 3 MRG vom Vermieter zwischen 1. Jänner und 30. Juni des Folgejahres zu legen. Sämtliche Bewirtschaftungskosten, die im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind, sind zu erfassen und den monatlichen Vorauszahlungen (Betriebskostenakonto) gegenüberzustellen.
Der jeweilige Saldo (Fehlbetrag oder Überschuss) wird zum auf die Abrechnung zweitfolgenden Zinstermin fällig.
Bis wann muss ich mich bei Neueinzug in meiner Wohnung anmelden?
Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist nach dem Meldegesetz verpflichtet, sich selbst sowie alle im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Die Wohnsitzanmeldung (Haupt- oder Nebenwohnsitz) darf erst nach tatsächlicher Unterkunftnahme erfolgen. Dies bestätigt der Unterkunftgeber am Meldezettel. Der Mieter bzw. Unterkunftnehmer hat die Anmeldung binnen 3 Tagen ab Bezug der Unterkunft bei der zuständigen Behörde (Magistrat Graz oder beim Gemeindeamt) durchzuführen. Dies kann persönlich, postalisch oder durch einen Boten erfolgen.
Eine Änderung des Wohnsitzes (An-, Ab-, oder Ummeldung) kann – sofern man bereits einmal in Österreich gemeldet war – durch das digitale Amtsservice (Online Service „Meldewesen“ via oesterreich.gv.at) vorgenommen werden.
Jede im Haushalt lebende Person benötigt ein eigenes ausgefülltes Meldezettel-Formular.
Wie entsorge ich richtig?
Die richtige Entsorgung bzw. Trennung von Müll ist essentiell für den Umweltschutz und für eine optimale Ressourcenschonung.
Hausmüll ist stets sorgfältig getrennt in die jeweiligen Mülltonnen einzuwerfen. Sperrmüll bzw. Problemstoffe hat jeder Mieter auf seine Kosten selbst zu entsorgen (Holding Graz - Ressourcenpark, Sturzgasse 5 – 8020 Graz).
Rote Tonne: Papier, Karton bzw. Verpackungen aus Papier und Karton – Kartons bitte zerkleinern!
Gelbe Tonne: Verpackungen aus Kunststoff, Keramik Verbundstoff, textilem Material, Styropor, Verpackungen aus Metall – bitte nur leere Verpackungen entsorgen und sperrige Flaschen bzw. Verpackungen zerkleinern!
Glasverpackungen müssen gesondert in den Weiß- und Buntglascontainern entsorgt werden.
Schwarze Tonne: Restmüll – bitte keine Problemstoffe, Bauschutt, Lacke oder Chemikalien sowie heiße Asche oder Kohle einwerfen!
Braune Tonne: Biomüll wie Gemüse- und Obstabfälle, feste Speisereste, Topfpflanzen und Schnittblumen, Laub, Grasschnitt – Äste sind bitte zu zerkleinern!
Wie lüfte ich richtig?
Richtiges Lüften ist essentiell um ein gesundes Raumklima zu gewährleisten. Durch ein richtiges Lüftungsverhalten kann Energie gespart, Feuchtigkeit entfernt und Schimmelbildung vermieden werden.
Allgemein gilt: Stoßlüften statt Dauerlüften.
Ziel ist es, einen hohen Luftaustausch in kurzer Zeit zu erreichen, ohne dass die Wände zu sehr auskühlen. Optimalerweise sollten mehrere Fenster gleichzeitig und vollständig für eine kurze Zeit geöffnet werden, denn durch das Querlüften zirkuliert die Luft besonders gut und garantiert einen idealen Luftaustausch.
Werden die Fenster jedoch ständig angekippt geöffnet, so kann sich die Luft im Raum nicht vollständig austauschen. Vielmehr führt dies zu einer drastischen Erhöhung des Energieverbrauchs und der Heizkosten. Darüber hinaus kann die Wand entlang der Fenster schnell auskühlen, was zu Kondenswasser und letztlich zu Schimmelbildung führen kann.
Im Sommer sollte man bestenfalls morgens und abends 15-30 Minuten lüften. Im Winter kann zu jedem Zeitpunkt gelüftet werden, jedoch reichen hier 5-10 Minuten 2- bis 3-mal am Tag aus.
Im Bad und in der Küche empfiehlt es sich mehrmals die Fenster zu öffnen, da dort generell eine höhere Luftfeuchtigkeit gegeben ist. Im Schlafzimmer sollte direkt nach dem Aufstehen die Fenster 5-10 Minuten voll geöffnet werden.
Damit das Schimmelrisiko so gering wie möglich bleibt, sollte die relative Luftfeuchte in der Raumluft zwischen 40 und 60% liegen. Ein Hygrometer verschafft dabei Abhilfe.
Wie heize ich richtig?
Zu Beginn der Heizsaison sollten alle Heizkörper entlüftet werden. Denn: Befinden sich Luftblasen im Wasserkreislauf der Heizung, führt dies automatisch zu einer Verminderung der Effizienz und zu einem höheren Energieverbrauch. Beginnt der Heizkörper zu blubbern oder wird dieser nicht richtig warm, sollte die Heizung ebenfalls wieder entlüftet werden.
In Wohnräumen liegt die ideale Raumtemperatur zwischen 20 und 22 Grad, im Schlafzimmer reichen hingegen bereits 18 bis 20 Grad aus. Achten Sie darauf, dass die Heizkörper frei sind und nicht von Möbel oder Vorhänge verstellt werden.
Bei Abwesenheit sollte die Heizung zurückgedreht, aber nicht gänzlich ausgeschalten werden. So werden Heizkosten optimal eingespart und ein völliges Auskühlen der Wände sowie eine mögliche Schimmelbildung bestmöglich verhindert. Eine konstante Raumtemperatur von 13 bis 15 Grad garantiert, dass die Wohnräume nicht vollständig abkühlen und hält die Heizkosten gering.
Fugen bzw. undichte Stellen zwischen Fensterglas und Rahmen können ebenfalls echte Energiefresser sein. Diese können mit einem Dichtungsklebeband selbst abgeklebt werden.
Wie warte ich Heizkörperventile?
Heizkörperventile sollten regelmäßig gewartet werden, um einen effizienten Heizbetrieb sicherzustellen.
Dazu dreht man das Thermostat vollständig auf und prüft, ob der darunterliegende Ventilstift leichtgängig ist – er muss sich reindrücken lassen und von selbst wieder herauskommen. Bei festsitzenden Stiften hilft vorsichtiges Klopfen oder ein wenig Kriechöl. So beugen Sie Funktionsstörungen und Energieverluste zuverlässig vor.
Was versteht man unter Instandhaltungspflicht des Mieters?
Der (Haupt-)Mieter hat im vollen Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gem. § 8 Abs 1 S 2 MRG den Mietgegenstand als auch die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im Besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und sanitären Anlagen so zu warten bzw. instand zu halten, dass dem Vermieter und anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Erfasst sind auch jene Schäden, deren Entstehung vom Mieter durch einen relativ geringfügigen Wartungs- und Instandhaltungsaufwand verhindert werden kann.
Als Mieter obliegt Ihnen (im Teilanwendungsbereich des MRG) die verkehrsübliche Pflege des Mietgegenstandes und der Einrichtungsgegenstände. Kleinere Reparaturen (sog. „Bagatellreparaturen“) und geringfügige Ausbesserungen betreffen ebenfalls die Instandhaltungs- und Wartungspflicht des Mieters.
Änderung oder Bekanntgabe Ihrer Stammdaten
Bei einer Änderung Ihrer Stammdaten (wie Telefonnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Name etc.) ist dies uns per E-Mail über office@richter-immobilien.at bekannt zu geben.